§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebote sowie sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Durch
die Einbeziehung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
widerstreitende Allgemeine Geschäftsbedingungen
ausgeschlossen.
(2) Unsere Angebote unterbreiten wir unter der Voraussetzung,
dass die Angaben des Auftraggebers bzw. Tankbetreibers korrekt
sind. Bei fehlerhaften Angaben bezüglich Größe, Bauart,
vorhandenem Korrosionsschutz oder eingebauter
Leckschutzauskleidung, sind wir berechtigt, unsere Leistung auf
Basis der tatsächlichen Tankgröße, Bauart etc. abzurechnen.
§ 2 Preise
(1) Die Preise verstehen sich bei Materiallieferungen ohne
Montageleistungen „ab Lager“ bzw. „ab Werk“ ausschließlich
Verpackung. Die Angebote und Preise sind Nettopreise zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung einer
vollständigen Anlage, für ununterbrochene Montage und hieran
anschließender Inbetriebnahme. Alle Angebote sind freibleibend,
soweit nicht eine Frist für die Dauer der Gültigkeit des
Angebots vereinbart ist.
(3) Im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht enthaltene
Arbeiten werden zu Stundenlohnsätzen und das verbrauchte
Material zu Tagespreisen berechnet. Die vom Auftraggeber oder
dessen Vertreter quittierten Arbeitsstunden sind verbindlich
und werden nebst den ggf. in Betracht kommenden Montagezulagen
in Rechnung gestellt.
(4) Für Über-, Nacht- und Sonntagsstunden werden
branchenübliche Zuschläge berechnet.
§ 3 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug
auszugleichen.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt,
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz bzw. bei Unternehmen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist
ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den
Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich
sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch im Falle
einer Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber bzw. im Falle
des Einbaus in das Grundeigentum oder sonstige Eigentum des
Auftraggeber (Verbindung/Vermischung). Für den Fall der
Weiterveräußerung einer von uns gelieferten Anlage tritt der
Auftraggeber zur Sicherheit hiermit seine Zahlungsansprüche
gegen seinen Kunden unmittelbar an uns ab. Die Abtretung wird
von uns hierdurch angenommen. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherheit
zu übereignen oder andere Sicherungsrechte hieran Dritten
einzuräumen.
§ 4 Befreiung von der Leistungspflicht
Höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen und
sonstige unabwendbare Ereignisse, z. B. Naturkatastrophen, Aus-
und Einfuhrverbote, Störungen des Transportes etc. befreien uns
für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkungen von
unserer Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse
zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir in Verzug geraten sein
sollten.
§ 5 Schadensersatz
Erfüllt der Auftraggeber seine Annahmeverpflichtung nicht oder
tritt er unberechtigt vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt,
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen
Schadensersatz geltend zu machen, 30 % des Auftragswertes als
Schadenersatz ohne Nachweis zu fordern. Wenn der Auftraggeber
den Nachweis führt, dass unser Schaden geringer sein sollte,
schuldet er nur den Schadensersatz in dieser Höhe.
§ 6 Versand und Gefahrübergang
(1) Wir sind berechtigt, Lieferungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu versichern.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware durch uns an den
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen der Ware aus unserem Lage auf den Auftraggeber über.
Der Übergabe steht der Annahmeverzug des Käufers gleich.
§ 7 Montage
(1) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis dafür, dass
die von uns beauftragten Personen mit den entsprechenden
Fahrzeugen das Gelände und die Anlagen betreten und befahren
dürfen, auf dem oder in denen die Arbeiten von uns ausgeführt
werden müssen. Wasser, Heizmaterial und Stromanschluss (16
A/220/380 V) sind vom Besteller kostenlos bei Beginn der Monate
zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern.
(2) Bei Tankanlagen, die anderes Lagergut als Mineralöl,
Gefahrenklasse A III, enthalten oder früher enthalten haben,
ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten
schriftlich Mitteilung zu machen. Geschieht dies nicht, haftet
der Auftraggeber für alle entstehenden Schäden und
Folgeschäden, die deswegen entstehen, weil wir über diesen
Umstand nicht informiert worden sind. Bei Durchführung von
Schneid-, Schweiß-, Schleifarbeiten und dergleichen hat der
Auftraggeber uns rechtzeitig vor Beginn dieser Arbeiten auf
etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumlichkeiten
oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle
Sicherheitsmaßnahmen (z. B. die Gestellung von Brandwachen) zu
treffen.
(3) Für Schäden infolge von Undichtigkeiten durch
Außenkorrosion und dadurch zusätzlich entstehender Kosten
übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für den Fall einer
gesonderten Prüfung auf Dichtigkeit eines Tanks.
(4) Der nachfolgende Auszug aus den „Technischen Regeln für
brennbare Flüssigkeiten (TRbF 220.-5.4)“ ist Gegenstand unserer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgendem Wortlaut: „Über
jede Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten
Tanks muss ein Domschacht angeordnet sein. Domschächte müssen
so geräumig sein, dass alle Rohranschlüsse zugänglich sind und
die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht
unbehindert durchgeführt werden können, die lichte Weite des
Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und muss
mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Die lichte
Weite der Schachtabdeckung muss so gewählt werden, dass der
Domdeckel ausgebaut werden kann. Domschächte müssen so
abgedeckt sein, dass dem Eindringen von Oberflächenwasser
ausreichend vorgebeugt ist.“
(5) Sind Domdeckelschrauben einbetoniert und müssen daher
aufgemeißelt werden oder sind diese verrostet und müssen
abgeschliffen werden, stellen wir die dadurch entstandenen
Mehrkosten in Rechnung.
(6) Sind die auf dem Domschacht befindlichen Leitungen durch
Abschrauben nicht zu entfernen, so dass diese durchtrennt
werden müssen, um den Domdeckel zu öffnen, so werden die
erforderlichen Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Ist der
Auftraggeber bzw. der Tankbetreiber nicht damit einverstanden,
dass die Leitungen durchtrennt werden und somit die
Tankreinigung nicht ausgeführt werden kann, stellen wir die
anfallenden Kosten für An- und Abfahrt sowie Ausfallzeiten in
Rechnung.
(7) Bei Kellertanks dürfen im Tankraum und im Auffangraum keine
Gegenstände gelagert werden. Ist dies dennoch der Fall, so
haften wir nicht für Beschädigungen an den gelagerten
Gegenständen.
(8) Nach Abschluss der Arbeiten wird ein Probelauf des
Ölbrenners im Beisein des Auftraggebers oder dessen
Stellvertreter vorgenommen, sofern der Ölbrenner bei
Arbeitsbeginn in ordnungsgemäßen, störungsfreien Betrieb war
und manuelle Bedienung möglich ist. Voraussetzung zum
Herstellen des alten Betriebszustandes ist, dass die
Saugleitung gespült und der Filter gewechselt wurde. Danach hat
der Auftraggeber die Arbeiten abzunehmen. Ist bei Eintreffen
unserer Tankschutzmonteure die Heizung nicht in Betrieb,
übernehmen wir keine Haftung, wenn der Brenner nach den
Arbeiten nicht anläuft.
(9) Für den Abtransport und die Vernichtung bzw. ordnungsgemäße
Entsorgung der Öl-, Schlamm-, Wasserrückstände sowie der
Sinkstoffe berechnen wir die uns entstehenden Selbstkosten nach
dem jeweils gültigen Tarif.
(10) Anfallende Zusatz-, bzw. Nebenarbeiten berechnen wir auf
Stundenlohnbasis. Da unsere Tankschutzkolonnen stets mit zwei
Monteuren besetzt sind, berechnen wir Doppelstunden. Dabei
eventuell erforderliche Elektroanschlüsse werden provisorisch
ausgeführt und müssen von einem Elektro-Installationsbetrieb
nach VDI überprüft werden.
(11) Anfallende Prüfgebühren nach der „Anlagenverordnung
wassergefährdende Stoffe“ (VAwS) und den „Technischen Regeln
für brennbare Flüssigkeiten“ (TRbF) sind vom Tankbetreiber bzw.
Auftraggeber zu begleichen, z. B. bei Stilllegungen,
Erstabnahmen, Nachprüfungen usw. durch anerkennte
Sachverständige.
§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die empfangene Leistung unverzüglich
zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich
offensichtlicher Mängel sind innerhalb von einer Woche durch
schriftliche Anzeige an uns zu rügen, §§ 377, 378 HGB.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung
oder Nachbesserung nicht möglich, steht dem Auftraggeber nach
seiner Wahl das Recht zu, die Herabsetzung des Kaufpreises zu
verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für die
Ersatzlieferung oder Nachbesserung muss uns der Auftraggeber
eine angemessene Frist einräumen.
(3) Bei Störungen der Heizanlage des Auftraggebers sind wir
unverzüglich zu informieren, ansonsten entfallen etwaige
Ansprüche auf Gewährleistung. Kosten von Fremdfirmen werden nur
im Gewährleistungsfall und bei Auftragserteilung durch uns
übernommen.
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzungen
(1) Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im
vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.
(2) Jegliche Schadensersatzansprüche, mögen sie auf Gesetz oder
Vertrag beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf Vorsatz oder grobem Verschulden.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen.
(4) Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen und Gerichtsstand für
alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich
ergebenden Streitigkeiten ist Hameln