Allgemeine Geschäftsbedingungen

der WITACO GmbH

 

§ 1 Allgemeines

(1)    Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Angebote sowie sonstige Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Durch die Einbeziehung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind widerstreitende Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

(2)    Unsere Angebote unterbreiten wir unter der Voraussetzung, dass die Angaben des Auftraggebers bzw. Tankbetreibers korrekt sind. Bei fehlerhaften Angaben bezüglich Größe, Bauart, vorhandenem Korrosionsschutz oder eingebauter Leckschutzauskleidung, sind wir berechtigt, unsere Leistung auf Basis der tatsächlichen Tankgröße, Bauart etc. abzurechnen.

 

§ 2 Preise

(1)    Die Preise verstehen sich bei Materiallieferungen ohne Montageleistungen „ab Lager“ bzw. „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Die Angebote und Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2)    Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung einer vollständigen Anlage, für ununterbrochene Montage und hieran anschließender Inbetriebnahme. Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht eine Frist für die Dauer der Gültigkeit des Angebots vereinbart ist.

(3)    Im Angebot oder Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten werden zu Stundenlohnsätzen und das verbrauchte Material zu Tagespreisen berechnet. Die vom Auftraggeber oder dessen Vertreter quittierten Arbeitsstunden sind verbindlich und werden nebst den ggf. in Betracht kommenden Montagezulagen in Rechnung gestellt.

(4)    Für Über-, Nacht- und Sonntagsstunden werden branchenübliche Zuschläge berechnet.

 

§ 3 Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

(1)    Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug auszugleichen.

(2)    Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bzw. bei Unternehmen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

(3)    Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(4)    Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch im Falle einer Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber bzw. im Falle des Einbaus in das Grundeigentum oder sonstige Eigentum des Auftraggeber (Verbindung/Vermischung). Für den Fall der Weiterveräußerung einer von uns gelieferten Anlage tritt der Auftraggeber zur Sicherheit hiermit seine Zahlungsansprüche gegen seinen Kunden unmittelbar an uns ab. Die Abtretung wird von uns hierdurch angenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder andere Sicherungsrechte hieran Dritten einzuräumen.

 

§ 4 Befreiung von der Leistungspflicht

Höhere Gewalt, Arbeitskampf, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse, z. B. Naturkatastrophen, Aus- und Einfuhrverbote, Störungen des Transportes etc. befreien uns für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Wirkungen von unserer Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir in Verzug geraten sein sollten.

 

§ 5 Schadensersatz

Erfüllt der Auftraggeber seine Annahmeverpflichtung nicht oder tritt er unberechtigt vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 30 % des Auftragswertes als Schadenersatz ohne Nachweis zu fordern. Wenn der Auftraggeber den Nachweis führt, dass unser Schaden geringer sein sollte, schuldet er nur den Schadensersatz in dieser Höhe.

 

§ 6 Versand und Gefahrübergang

(1)    Wir sind berechtigt, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.

(2)    Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware durch uns an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Ware aus unserem Lage auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht der Annahmeverzug des Käufers gleich.

 

§ 7 Montage

(1)    Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis dafür, dass die von uns beauftragten Personen mit den entsprechenden Fahrzeugen das Gelände und die Anlagen betreten und befahren dürfen, auf dem oder in denen die Arbeiten von uns ausgeführt werden müssen. Wasser, Heizmaterial und Stromanschluss (16 A/220/380 V) sind vom Besteller kostenlos bei Beginn der Monate zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern.

(2)    Bei Tankanlagen, die anderes Lagergut als Mineralöl, Gefahrenklasse A III, enthalten oder früher enthalten haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Beginn der Arbeiten schriftlich Mitteilung zu machen. Geschieht dies nicht, haftet der Auftraggeber für alle entstehenden Schäden und Folgeschäden, die deswegen entstehen, weil wir über diesen Umstand nicht informiert worden sind. Bei Durchführung von Schneid-, Schweiß-, Schleifarbeiten und dergleichen hat der Auftraggeber uns rechtzeitig vor Beginn dieser Arbeiten auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumlichkeiten oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. die Gestellung von Brandwachen) zu treffen.

(3)    Für Schäden infolge von Undichtigkeiten durch Außenkorrosion und dadurch zusätzlich entstehender Kosten übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für den Fall einer gesonderten Prüfung auf Dichtigkeit eines Tanks.

(4)    Der nachfolgende Auszug aus den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 220.-5.4)“ ist Gegenstand unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgendem Wortlaut: „Über jede Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten Tanks muss ein Domschacht angeordnet sein. Domschächte müssen so geräumig sein, dass alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können, die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und muss mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muss so gewählt werden, dass der Domdeckel ausgebaut werden kann. Domschächte müssen so abgedeckt sein, dass dem Eindringen von Oberflächenwasser ausreichend vorgebeugt ist.“

(5)    Sind Domdeckelschrauben einbetoniert und müssen daher aufgemeißelt werden oder sind diese verrostet und müssen abgeschliffen werden, stellen wir die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung.

(6)    Sind die auf dem Domschacht befindlichen Leitungen durch Abschrauben nicht zu entfernen, so dass diese durchtrennt werden müssen, um den Domdeckel zu öffnen, so werden die erforderlichen Reparaturkosten in Rechnung gestellt. Ist der Auftraggeber bzw. der Tankbetreiber nicht damit einverstanden, dass die Leitungen durchtrennt werden und somit die Tankreinigung nicht ausgeführt werden kann, stellen wir die anfallenden Kosten für An- und Abfahrt sowie Ausfallzeiten in Rechnung.

(7)    Bei Kellertanks dürfen im Tankraum und im Auffangraum keine Gegenstände gelagert werden. Ist dies dennoch der Fall, so haften wir nicht für Beschädigungen an den gelagerten Gegenständen.

(8)    Nach Abschluss der Arbeiten wird ein Probelauf des Ölbrenners im Beisein des Auftraggebers oder dessen Stellvertreter vorgenommen, sofern der Ölbrenner bei Arbeitsbeginn in ordnungsgemäßen, störungsfreien Betrieb war und manuelle Bedienung möglich ist. Voraussetzung zum Herstellen des alten Betriebszustandes ist, dass die Saugleitung gespült und der Filter gewechselt wurde. Danach hat der Auftraggeber die Arbeiten abzunehmen. Ist bei Eintreffen unserer Tankschutzmonteure die Heizung nicht in Betrieb, übernehmen wir keine Haftung, wenn der Brenner nach den Arbeiten nicht anläuft.

(9)    Für den Abtransport und die Vernichtung bzw. ordnungsgemäße Entsorgung der Öl-, Schlamm-, Wasserrückstände sowie der Sinkstoffe berechnen wir die uns entstehenden Selbstkosten nach dem jeweils gültigen Tarif.

(10)  Anfallende Zusatz-, bzw. Nebenarbeiten berechnen wir auf Stundenlohnbasis. Da unsere Tankschutzkolonnen stets mit zwei Monteuren besetzt sind, berechnen wir Doppelstunden. Dabei eventuell erforderliche Elektroanschlüsse werden provisorisch ausgeführt und müssen von einem Elektro-Installationsbetrieb nach VDI überprüft werden.

(11)  Anfallende Prüfgebühren nach der „Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe“ (VAwS) und den „Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten“ (TRbF) sind vom Tankbetreiber bzw. Auftraggeber zu begleichen, z. B. bei Stilllegungen, Erstabnahmen, Nachprüfungen usw. durch anerkennte Sachverständige.

 

§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung

(1)    Der Auftraggeber hat die empfangene Leistung unverzüglich zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche hinsichtlich offensichtlicher Mängel sind innerhalb von einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen, §§ 377, 378 HGB.

(2)    Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht möglich, steht dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht zu, die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung muss uns der Auftraggeber eine angemessene Frist einräumen.

(3)    Bei Störungen der Heizanlage des Auftraggebers sind wir unverzüglich zu informieren, ansonsten entfallen etwaige Ansprüche auf Gewährleistung. Kosten von Fremdfirmen werden nur im Gewährleistungsfall und bei Auftragserteilung durch uns übernommen.

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzungen

(1)    Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen.

(2)    Jegliche Schadensersatzansprüche, mögen sie auf Gesetz oder Vertrag beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden.

(3)    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(4)    Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung sich ergebenden Streitigkeiten ist Hameln.